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OLG Celle Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11

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Leitsatz (amtlich)

Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (entgegen OLG Rostock, MDR 2011, 221).

 

Normenkette

BGB § 249; StVG §§ 7, 17

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 02.02.2011; Aktenzeichen 5 O 430/09)

BGH (Aktenzeichen VI ZR 249/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stade vom 2.2.2011 - Az.: 5 O 430/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.859,19 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2010 und die Beklagten zu 2 und 3 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2010.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger 229,55 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, der Beklagte zu 1 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2010 und die Beklagten zu 2 und 3 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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