Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Celle Beschluss vom 30.06.2004 - 4 W 117/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahme auf jeweiligen Basiszinssatz genügt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 07.06.2004; Aktenzeichen 3 T 35/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 22.6.2004 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 7.6.2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 50.000 Euro.

 

Gründe

Die gem. § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin formgerecht bei dem LG eingereicht hat (§ 80 GBG) und über die der Senat gem. §§ 79 Abs. 1, 81 GBO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Gemäß § 78 S. 1 GBO wäre die weitere Beschwerde nur dann begründet, wenn die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht, die gem. §§ 78 S. 2 GBO, 546 ZPO nur dann vorliegt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Senat vermag jedoch eine derartige entscheidungserhebliche Rechtsverletzung nicht festzustellen. Es folgt dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der in der Entscheidung des OLG Schleswig (vgl. OLG Schleswig v. 12.12.2002, DNotZ 2003, 354) vertretenen Rechtsauffassung zur Notwendigkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes auch bei Rechtsauffassung zur Notwendigkeit der Angabe eines Höchstzinssatzes auch bei Zinsgleitklauseln, so dass die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin angeregte Vorlage der Sache bei dem BGH nicht vorliegen. Zulässig ist eine derartige Vorlage nämlich nur im Falle der beabsichtigten Abweichung von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, § 79 Abs. 2 GBO.

Die Entscheidung des Rechtspflegers beim Grundbuchamt in seinen Zwischenverfügungen vom 18.12.2003 und 27.1.2004, mit der er die begehrte Eintragung einer B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Schleswig-Holsteinisches OLG 2 W 147/02
Schleswig-Holsteinisches OLG 2 W 147/02

  Normenkette BGB § 1115 Abs. 1  Verfahrensgang LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 354/02)   Tenor Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 Euro ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren