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OLG Celle Beschluss vom 25.03.2002 - 2 W 9/02

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Normenkette

InsO § 75

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 20 T 2051/01)

AG Hannover (Aktenzeichen 909 IN 63700)

 

Nachgehend

LG Stendal (Beschluss vom 22.10.2012; Aktenzeichen 25 T 184/12)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des LG Hannover vom 26.11.2001 wird zugelassen.

Das Insolvenzgericht wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 8.10.2001 angewiesen, eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 8.000 DM.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem am 3.4.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Rohrreinigungsgesellschaft, mit der er seit dem Jahre 1986 einen Vertrag über die technische Beratung dieser Gesellschaft hat. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Insolvenzverwalter herrscht Streit über die Frage, ob der Beschwerdeführer, der eine Forderung von mehr als 700.000 DM angemeldet hat und sich einer weiteren Forderung in Höhe von mehr als 1,3 Mio. DM berühmt, als Arbeitnehmer der Schuldnerin anzusehen ist. Wegen dieses Streites ist ein Verfahren vor dem ArbG zwischen dem Schuldner und dem Beschwerdeführer in zweiter Instanz anhängig.

I. Nachdem der Beschwerdeführer am 19.7.2001 vergeblich beantragt hatte, den Insolvenzverwalter aus seinem Amt zu erlassen, hat er diesen Antrag nicht weiterverfolgt und stattdessen am 12.8.2001 beantragt, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um in dieser Gläubigerversammlung mit dem Insolvenzverwalter das Gespräch über seine Forderung zu suchen. Diesen Antrag, den der Beschwerdeführer am 23.8.2001 telefonisch wiederholt hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 8.10.2001 zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversam...

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