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OLG Celle Beschluss vom 10.03.2022 - 9 W 14/22

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Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 26.01.2022; Aktenzeichen 81 AR 2047/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.03.2023; Aktenzeichen II ZB 11/22)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 11. Februar 2022 (Bl. 46 d. A.) gegen den den Eintragungsantrag vom 11. Oktober 2021 (Bl. 4 d. A.) zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hannover - Registergericht - vom 26. Januar 2022 (Bl. 44 d. A.) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der am 11. Oktober 2021 errichtete Antragsteller, der zur Förderung der Berufsbildung die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studenten unter Anleitung erfahrener Praktiker anbieten will, begehrt seine Eintragung im Vereinsregister.

Das Registergericht hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil der Satzungszweck, nämlich die geschäftsmäßige (wenn auch unentgeltliche) Hilfeleistung in Steuersachen, gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Nach § 5 StBerG dürften andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen - zu denen der Antragsteller nicht zähle - keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Anmeldung weiterverfolgt. Er macht geltend, die vom Registergericht herangezogenen Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes seien in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig. Es bestehe - wie sich auch aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2310/06) ergebe - kein sachlicher Grund, Rechtsberatung und Steuerberatung im Hinblick auf unentgeltliche Beratungsleistungen ungleich zu behandeln. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der...

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