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OLG Celle Beschluss vom 01.07.2004 - 13 Verg 8/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Verwertung überlassenes Altpapier ist ein Entgelt i.S.d. § 99 GWB für die Dienstleistung Verwertung (in Festsetzung OLG Celle 13 Verg 26/03), es sei denn, der Verwerter zahlt einen angemessenen Kaufpreis für das Altpapier.

 

Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen 203 VgK-06/2004)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung vom 18.5.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region ... ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Region ... Der Zweckverband wollte das dabei von ihm gesammelte Abfallpapier unbearbeitet frei Haus verkaufen. Er forderte die Beschwerdeführerin und fünf weitere Unternehmen auf, Gebote auf den Kaufpreis für das Altpapier zu machen. Die Beigeladene blieb Meistbietende, der Zweckverband schloss mit ihr den Vertrag vom 18.12.2003, in dessen § 1 der Vertragsgegenstand so bezeichnet ist:

Fa. ... übernimmt das vom Zweckverband im Rahmen der Altpapiersammlung und Verpackungssammlung gesammelte Gemisch aus Papier, Pappe und Karton und führt es einer stofflichen Verwertung zu.

Zum Entgelt ist in § 3 1. des Vertrages vereinbart:

Der Zweckverband erhält von der Firma ... für das Gemisch einen Festpreis von 48,25 Euro je t.

Erfolglos machte die Beschwerdeführerin im Vergabenachprüfungsverfahren geltend, der Vertrag vom 18.12.2003 sei tatsächlich die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zur dem Zweckverband obliegenden Abfallverwertung gem. § 16 KrW-/Abfg, das Entgelt st...

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