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OLG Celle Beschluss vom 01.04.2022 - 2 Ws 36/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsübernahme trotz Abwesenheitsverurteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine "Terminmitteilung", die einen Angeklagten von Termin und Ort der gegen ihn geführten Hauptverhandlung unterrichtet und ihn in einer beigefügten Mitteilung über umfangreiche prozessuale Verteidigungsrechte belehrt, genügt inhaltlich den Anforderungen an eine ausreichende Bekanntgabe des Verhandlungstermins im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG und § 84b Abs. 3 Nr. 1 IRG.

2. Der Hinweis an einen Angeklagten (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) IRG und § 84b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) IRG), dass eine Verurteilung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erfolgt sein. Es ist ausreichend, dass der Angeklagte auf Grundlage der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins vernünftigerweise mit seiner Verurteilung in Abwesenheit rechnen musste. Enthält die Bekanntgabe einer Hauptverhandlung an den Angeklagten Informationen dazu, dass seine Teilnahme freiwillig ist, in seiner Abwesenheit Beweiserhebungen erfolgen können und wird er gleichzeitig über mögliche Rechtsmittel gegen ein "Urteil" belehrt, muss er vernünftigerweise mit der Möglichkeit seiner Verurteilung rechnen.

3. Übt die Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren im Rahmen der Vorabbewilligungsentscheidung kein Ermessen aus, ist die Strafvollstreckungskammer zu einer Entscheidung in der Sache berechtigt, wenn ersichtlich keine der tatbestandlichen, das Ermessen eröffnenden Voraussetzungen vorliegt.

4. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die Staatsanwaltschaft derzeit zur abschließenden Ermessenausübung beim Vorliegen von Bewilligungshindernissen im Sinne des § 84d IRG aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit ohnehin nicht befugt ist.

 

Normenkette

IRG § 83 Abs. 2 Nr. 1, § 84b Abs. 3 Nr. 1, §§ 84d, 84e

 

Ve...

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