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OLG Bremen Urteil vom 23.03.2012 - 2 U 130/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in AGB von Kreditinstituten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kreditinstitut darf für das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kein höheres monatliches Entgelt als für das Führen eines Girokontos verlangen, weil das Kreditinstitut mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auf entsprechendes Verlangen des Kunden eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Entgeltklauseln, die für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein höheres Entgelt vorsehen, unterliegen daher einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und stellen eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB dar.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 3 S. 1; ZPO § 850k Abs. 7 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen 1 O 737/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen, 1. Zivilkammer, vom 21.9.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von EUR 25.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verbraucherverband, macht Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.7.2002 unter der Reg. Nr. II B 5 VZB e.V. in die heute beim Bundesjustizamt geführte Liste gem. § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist eine Sparkasse mit Sitz...

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