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OLG Bremen Urteil vom 16.01.2014 - 3 U 44/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag: Anspruch des Bestellers auf Rückzahlung einer versehentlich doppelt geleisteten Abschlagszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Leistet der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller versehentlich eine Abschlagszahlung doppelt, so ist diese Überzahlung auf Grund der vertraglichen Beziehung der Parteien und des vorläufigen Charakters von Abschlagszahlungen im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Bereicherungsrechtliche Vorschriften sind auch bei versehentlichen Doppelleistungen von Abschlagszahlungen nicht anwendbar.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 199 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 631 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, § 812 1. Fall; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen 8 O 2263/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bremen vom 14.6.2013, Gesch.-Nr.: 8 O 2263/12, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 11.748,25 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.

Wegen der übersteigenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 11.748,25 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung einer Doppelzahlung in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1), deren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, mit der Errichtung eines Lärmschutzwalls in Bremen. Die Beklagte führte die Arbeiten aus und erteilte hierfür zunächst unter dem 8.1.2008 eine Abschlagsrechnung. Diese Abschlagsrechnung ließ die Klägerin durch ihre Fachplaner prüfen, die einen auszuzahlenden Rechnungsbetrag von EUR 11.748,25 err...

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