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OLG Braunschweig Beschluss vom 27.06.1984 - 1 W 15/84

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Verfahrensgang

AG Braunschweig (Aktenzeichen 16 C 391/83)

LG Braunschweig (Aktenzeichen 6 S 362/83)

 

Tenor

Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsschluß bekannt ist.

(Bestätigung des Rechtsentscheides des OLG Karlsruhe vom 24.10.1983 – 3 RE-Miet 4/83)

 

Gründe

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein unter anderem mit dem Zweck, Wohnraum anzumieten und zum Selbstkostenpreis an Wohngemeinschaften, die vorwiegend aus Studenten bestehen, unterzuvermieten. Er mietete am 23.7.1977 eine Wohnung vom Rechtsvorgänger der Beklagten für die Zeit bis 1.10.1982. Er verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Nach Ansicht des Landgerichts verlängerte sich die Mietdauer aufgrund eines vertraglichen Optionsrechtes bis 30.9.1983. Darüber hinaus hält es das Begehren nach § 564 c BGB für begründet. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.10.1983 (RES. § 5 WiStG Nr. 9 = 31 in RE Miet = NJW 1984, 373) gehindert. Es hat daher durch Beschluß vom 10.4.1984 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, die Räume zum Wohnen geeignet sind und nach dem Willen der Parteien zum Wohnen untervermietet werden sollen, wenn ferner der Mieter mit der Anmietung und Untervermietung satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein di...

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OLG Karlsruhe 3 Re-Miet 4/83
OLG Karlsruhe 3 Re-Miet 4/83

  Entscheidungsstichwort (Thema) Forderung  Tenor Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet, so handelt es sich selbst dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der ...

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