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OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2002 - 2 WF 29/02

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Verfahrensgang

AG Salzgitter (Entscheidung vom 18.01.2002; Aktenzeichen 19 F 2421/01)

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 18.01.2002 ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig (vgl.: Keidel/Kuntze/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 Rn. 13) und auch begründet.

Die Aussetzung des Verfahrens auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Zwangsmittelverfahrens und die beiderseitige Interessenlage ermessensfehlerhaft.

Auch wenn das FGG keine allgemeine Vorschrift über die Aussetzung des Verfahrens enthält, kann es in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung von der in einem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung abhängt (Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO) und den Beteiligten die Verzögerung der Entscheidung zugemutet werden kann (Keidel/Kuntze/Kayser, a. a. O., § 12 Rn. 64).

Die Tatsache, dass die Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzgitter vom 05.12.2001 (Geschäftsnummer: 19 F 2421/01 - Oberlandesgericht Braunschweig: 2 UF 10/02 -) von beiden Parteien mit der Beschwerde angegriffen worden ist, begründet nicht die Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Senats. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels die Wirksamkeit und Vollzugsfähigkeit einer gerichtlichen Verfügung (hier des Beschlusses vom 05.12.2001) nicht hindert (vgl. §§ 16, 24 Abs. 1 FGG).

Eine Vorgreiflichkeit ist auch nicht deshalb gegeben, weil sich die Antragsgegnerin unter Umständen subjektiv für berechtigt hält, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind zu unterbinden und ihre diesbezüg...

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