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OLG Karlsruhe Beschluss vom 26.10.2004 - 2 WF 176/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung trotz bereits gestellten Antrags auf Aussetzung des Umgangs und trotz Umgangsverweigerung durch das Kind. Verstoß gegen Umgangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - ggf. einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen.

2. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 2, § 1631 Abs. 2; FGG §§ 33, 52a

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 6 F 220704)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe vom 20.8.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 9.800 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die Eltern der am 8.2.2000 geborenen X.. Die Parteien haben am 15.9.1997 die Ehe geschlossen. Seit spätestens Dezemb...

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