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OLG Braunschweig Beschluss vom 11.06.2019 - 1 W 41/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen.

2. Zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Miterben Auszüge aus den Grundakten zu erteilen, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Eigentümers überwiegen.

Normenkette

BGB § 2050; BGB § 2050 ff.; GBO § 12; GBV ND § 46 Abs. 1; GBV ND § 46 Abs. 3

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 01.08.2018 aufgehoben, soweit das Amtsgericht der Erinnerung des Antragstellers gegen die Versagung der Akteneinsicht nicht abgeholfen hat.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen,

a) dem Antragsteller einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. eingetragenen Grundstücks zu erteilen,

b) dem Antragsteller aus der Grundakte zu dem vorbezeichneten Grundstück eine beglaubigte Abschrift des notariellen Übertragungsvertrages vom 21.03.2013 zwischen M. L. und B. R. (UR Nr.) sowie des notariellen Kaufvertrages vom 13.11.2013 zwischen M. L. und B. R. als Verkäuferinnen und W. R. als Käuferin (UR Nr.) zu erteilen.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Eheleute W. und M. L. waren vormalig Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. unter lfd. Nr...

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