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OLG Bamberg Beschluss vom 29.04.2016 - 2 Ss OWi 5/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tilgungshemmung für Altfälle‚ durch FAER-Neueintragungen

Leitsatz (amtlich)

Aus der am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung der Übergangsregelung des § 65 III Nr. 2 S. 2 StVG n.F. folgt, dass eine Hemmung des Tilgungsablaufs für noch vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 28 III StVG a.F. gespeicherte Entscheidungen nicht durch Entscheidungen ausgelöst wird, die erst ab dem 01.05.2015 im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert werden.

Normenkette

StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; BKatV § 1; BKatV § 3 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2

Tatbestand

Das AG hat den Betr. am 22.06.2015 wegen einer am 19.05.2014 fahrlässig außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und gegen ihn wegen des aufgrund seiner Vorahndungen angenommenen beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. erwies sich auf die Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch als überwiegend erfolgreich und führte zum Wegfall des Fahrverbots.

Entscheidungsgründe

I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge des Betr. insoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des Urteils keinen Bestand hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG).

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, war sie als unbegründet zu verwerfen. Auch ein Verfahrenshindernis besteht nicht. [...]

2. Das angefochtene Urteil hält jedoch in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. [...]

a) Die Rechtsfolgenentscheidung beruht sowoh...

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