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OLG Bamberg Beschluss vom 11.10.2016 - 22 Ws 84/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungswiderruf. Widerruf der Strafaussetzung. Zuständigkeit. Strafvollstreckungskammer. Sonderregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, die für die Aussetzung des Strafrestes nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet, enthält für die in § 36 Abs. 4 BtMG in Bezug genommenen, nach der Aussetzung des Strafrestes zu treffenden Entscheidungen (u. a. Bewährungswiderruf) keine Sonderregelung. War die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts schon teilweise vollstreckt, bleibt deshalb für die Bewährungsaufsicht und alle Folgeanordnungen nach § 462a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO die Strafvollstreckungskammer unabhängig davon zuständig, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzung des Strafrestes oder zum Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung (noch) in Haft befindet oder nicht. (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).

2. Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Es ist deshalb ohne Belang, dass sie vor einer Zurückstellungs- bzw. Aussetzungsentscheidung nach den §§ 35, 36 BtMG tatsächlich mit der Sache noch nicht befasst wurde und auch während der sich anschließenden Bewährungsüberwachung nicht angegangen worden ist (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101/01 [bei [...]]).

3. Wird die die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Aussetzungsentscheidung (§ 36 BtMG) durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche G...

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