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BGH Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101/01, 2 AR 57/01

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Verfahrensgang

StA Darmstadt (Aktenzeichen 14 Js 18298/95)

StA Mainz (Aktenzeichen 302 Js 9416/94)

StA Darmstadt (Aktenzeichen 114 Js 25275/90)

AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 26 AR 43/99)

 

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig.

 

Gründe

Das Amtsgericht Gelsenkirchen und das Landgericht Frankfurt am Main – Strafvollstreckungskammer – streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung aus der Aussetzung von zwei Restfreiheitsstrafen von 143 Tagen und 295 Tagen durch den Beschluß des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10. Juni 1999.

1. Die Verurteilte wurde, nachdem sie vom Amtsgericht Groß-Gerau durch Urteil vom 19. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wurde, am 31. Oktober 1996 in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main aufgenommen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt widerrief durch Beschluß vom 28. Oktober 1996 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 24. Februar 1992 (Az. 14 Js 25275/90) i.V.m. dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluß vom 30. September 1992; die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wurde in der Folge ebenfalls teilweise vollstreckt.

Nach Zurückstellung der Restvollstreckung gemäß § 35 BtMG und Absolvierung einer drogentherapeutischen Behandlung durch die Verurteilte hat das Amtsgericht Groß-Gerau die Vollstreckung der oben genannten Restfreiheitsstrafen durch Beschluß vom 10. Juni 1999 zur Bewährung ausgesetzt. Das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Gelsenkirchen hat im Januar 2001 die Bewährungsaufsicht übernommen und am 6. April 2001 einen Bewährungshelfer bestellt, jedoch nachträglich seine Unzuständigkeit festgestellt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sich die Verurteilte weder zur Zeit der Aussetzung noch danach in Strafhaft befand; in diesem Fall gehe die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 5 BtMG vor.

2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO mit der Aufnahme der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Frankfurt für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen zuständig geworden und es auch nach der Entlassung der Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (vgl. Fischer in KK-StPO, § 462a Rdn. 11 bis 13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidungüber die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, welches Gerichtnach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch BGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110).

Der Abgabe an das unzuständige Amtsgericht Gelsenkirchen und dessen Übernahme der Bewährungskontrolle kam eine Bindungswirkung gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht zu (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).

 

Unterschriften

Jähnke, Bode, Rothfuß, Fischer, Ri'in BGH Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke

 

Fundstellen

Haufe-Index 600037

NStZ-RR 2001, 343

BewHi 2002, 126

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  Leitsatz (amtlich) 1. Die Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts für die Entscheidung über eine Reststrafaussetzung nach erfolgter Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung eines Drogentherapie (§ 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG) erstreckt sich ...

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