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OLG Bamberg Beschluss vom 03.11.2016 - 2 UF 154/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung - analoge Anwendung des § 1568a Abs. 6 BGB auf den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen der Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB anlässlich der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.

2. Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung.

3. Da der Gesetzgeber eine Koppelung von Überlassung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt hat, ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt.

Verfahrensgang

AG Forchheim (Beschluss vom 31.05.2016; Aktenzeichen 2 F 222/16)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, ihr das Anwesen H. in N. zur alleinigen Nutzung zu überlassen und die Wohnung zu räumen und herauszugeben, zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird in erster und zweiter Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung im gemeinsamen Hausanwesen in N. anlässlich der Scheidung.

Mit Scheidungsendbeschluss vom 04.12.2014, rechtskräftig seit 04.12.2014, wurde die Ehe der Beteiligten durch das AG Forchheim im Verfahren 2 F 411/14 geschieden.

Die Eheleute sind Miteigentümer des Anwesens H. in N...

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