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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 14.02.2019 - 10 UF 14/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 985 BGB wird durch § 1568 a BGB - eine besondere Vorschrift betreffend die Überlassung der Nutzung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung - verdrängt. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568 a BGB kann nicht in dem vorliegenden Verfahren nach § 266 FamFG, sondern nur in einem Ehewohnungsverfahren nach §§ 200 ff. FamFG geltend gemacht werden. Deshalb kommt auch eine Umdeutung eines Herausgabeantrags in einen Antrag auf Wohnungszuweisung nicht in Betracht. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.

2. Der Anwendbarkeit des § 1568 a BGB steht nicht entgegen, dass das auf Nutzungszuweisung gerichtete Verfahren nicht binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses rechtshängig gemacht wurde. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der nach dem Wortlaut allein auf die Absätze 3 und 5 Bezug nehmenden, einschränkenden Bestimmung des § 1568 a Abs. 6 BGB auf § 1568 a Abs. 1 BGB sind nicht gegeben.

3. Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und umfasst alle Räume, die die Ehepartner zum gemeinsamen Wohnen benutzt haben oder die als gemeinsame Wohnung bestimmt waren, unabhängig von dem der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis Zur Ehewohnung gehören auch der Garten und die Nebenräume wie Boden, Keller, Abstellraum, Schuppen, Stallung und Garage, sofern diese nicht ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt wurden. Ein als Gäste- und Saunahaus genutztes Gartenhaus ist demnach ebenfalls Ehewohnung.

4. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt während der Trennungszeit nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Die Eigenschaft der Ehewohnung entfällt erst mit endgültiger Aufgabe oder Auseinander...

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OLG Bamberg 2 UF 154/16
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Entscheidungsstichwort (Thema) Zuweisung einer Ehewohnung anlässlich der Scheidung - analoge Anwendung des § 1568a Abs. 6 BGB auf den Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB Leitsatz (amtlich) 1. Nach der ...

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