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Niedersächsisches FG Urteil vom 31.03.2009 - 13 K 58/08

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vorläufig nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Eigenheimzulagengesetzes bei im Jahr 2006 abgeschlossenem Kaufvertrag

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat ein Stpfl. ein RH erst nach dem 31.12.2006 angeschafft, steht ihm keine Eigenheimzulage zu.
  2. Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte bei Herstellung vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 9

Streitjahr(e)

2006

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2009; Aktenzeichen IX B 88/09)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Die Kläger schlossen am 09.12.2005 mit der Firma A-GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Reihenmittelhauses in H zum Festpreis von 175.800 Euro. Der Festpreis umfasste neben den Kosten für das Grundstück und den Baukosten u. a. auch die Kosten für die Bauplanung und den Bauantrag. Bis zur Übergabe des Gebäudes stand der GmbH das Hausrecht auf der Baustelle zu. Der Bauantrag war mit den erforderlichen Unterlagen vom zuständigen Bauingenieur der GmbH erstellt worden und wurde am 09.12.2005 von den Klägern unterschrieben. Auf diesen Antrag erteilte die H eine Baugenehmigung und setzte gegenüber den Klägern die Gebühren durch Bescheid vom 26.04.2006 fest. Die Bauherrenversicherung wurde vom Kläger abgeschlossen.

Am 31.03.2006 schlossen die Kläger mit der GmbH einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung über den bereits mit Vertrag vom 09.12.2005 fixierten Kaufgegenstand. Nach diesem Vertrag erwarben die Kläg...

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    BFH IX B 88/09 (NV)
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