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BFH Beschluss vom 14.10.2009 - IX B 88/09 (NV) (veröffentlicht am 02.12.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur letztmaligen Anwendung des EigZulG

Leitsatz (NV)

Stellt jemand einen Bauantrag für ein Objekt im Sinne des § 2 EigZulG, das ein anderer herstellen wird, so hat er Anspruch auf Eigenheimzulage nur "im Fall der Anschaffung", also dann, wenn er dieses Objekt nach § 19 Abs. 9 EigZulG aufgrund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat.

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 9; EigZulG § 19 Abs. 5; EigZulG § 2

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 13 K 58/08)

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht erforderlich.

Mit den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobenen Prüfungsschritten bei der Anwendung des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hat sich bereits die Vorentscheidung auseinander gesetzt und ist dabei von zutreffenden, gesetzlich eindeutig bestimmten Maßstäben ausgegangen, so dass ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler von vornherein ausscheidet.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt § 19 Abs. 9 EigZulG nicht nur auf die Herstellung als das Schaffen eines neuen Objekts ab. Die Kläger müssen vielmehr selbst Hersteller sein, um mit der Herstellung beginnen zu können. § 19 Abs. 9 EigZulG steuert die letztmalige Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes danach, ob der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Im Falle der Herstellung ist anspruchsberechtigt, wer --von weiteren, hier nicht bedeutsamen Voraussetzungen abgesehen-- ein Objekt i.S. von § 2 EigZulG herstellt, also fertig stellt (vgl. § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Es reicht aus, wenn der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2006 den Bauantrag gestellt hat (§ 19 Abs. 5 EigZulG). Liegt aber eine Anschaffung vor ("im Fall der Anschaffung"), muss der Anspruchsberechtigte das Objekt nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 9 EigZulG angeschafft haben. § 19 Abs. 5 EigZulG ist hier nicht anwendbar. Das bedeutet: Stellt jemand einen Bauantrag für ein Objekt, das ein anderer herstellen wird, so hat er Anspruch auf Eigenheimzulage nur "im Fall der Anschaffung", also dann, wenn er das Objekt aufgrund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Das Gesetz kennt also keine "isolierende Betrachtungsweise" bei der Auslegung des § 19 Abs. 9 EigZulG, wie sie sinngemäß den Klägern vorschwebt.

Diese Auslegung entspricht der Rechtsauffassung, die der BFH jedenfalls implizit stets vertreten hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 41/06, nicht amtlich veröffentlicht, juris).

Das Finanzgericht weicht auch nicht von anderen Entscheidungen ab. Die von den Klägern vorgetragenen Divergenzen bestehen nicht. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeerwiderung und verweist darauf, um Wiederholungen zu vermeiden.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2261849
  • BFH/NV 2010, 181

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