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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.06.2019 - 9 K 49/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Festsetzungsfrist bei Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abgabe einer wirksamen Einkommensteuererklärung beim lediglich für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt bewirkt gleichwohl die Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, wenn diese vom Finanzamt nach den Gesamtumständen des Streitfalls als Einkommensteuererklärung hätte verstanden werden müssen und die Finanzbehörde dadurch in die Lage versetzt worden ist, das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten.

 

Normenkette

AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 171 Abs. 10, 3, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1; BGB § 133

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2021; Aktenzeichen VIII R 31/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Berechtigung des Beklagten zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2010 und hierbei insbesondere über den Eintritt der Festsetzungsverjährung zum 31.12.2015.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M (Insolvenzschuldner). Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde am xx.xx.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger auf Beschluss des Insolvenzgerichts zum Insolvenzverwalter bestellt. Am xx.xx.2010 verstarb der Insolvenzschuldner. Das Insolvenzverfahren wurde infolge des Todes des Insolvenzschuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Das Aktenzeichen des Nachlassinsolvenzverfahrens lautet (…).

Der Insolvenzschuldner war Architekt und – soweit ersichtlich – bis 2005 Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ”W“. Nach dem Ausscheiden des Mitgesellschafters im Jahr 2005 führte der Insolvenzschuldner das Architekturbüro als Einzelunte...

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