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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.11.2004 - 11 K 459/03

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes bei geldwerten Vorteilen aus der Gestellung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die 1 v.H.-Regelung für die private Nutzung betrieblicher Kfz setzt die Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.
  2. Bei einem ausdrücklich vereinbarten privaten Nutzungsverbot kann von einer privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nur dann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, d.h. der Arbeitgeber tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat.
  3. Anders als bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft greift der Anscheinsbeweis einer vertragswidrigen privaten Mitbenutzung des Pkw nur ein, wenn über eine fehlende nachgewiesene Überwachung durch den Arbeitgeber weitere Umstände hinzutreten.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ihren Arbeitnehmern S für die Zeit vom…bis…und K für die Zeit vom…bis…einen betrieblichen Pkw auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt hat und diese gegebenenfalls zugewendeten geldwerten Vorteile als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dem Lohnabzug unterfallen.

Die Klägerin betreibt in T einen Bäckereibetrieb mit 192 Arbeitnehmern. Sie unterhält im Umland ca. 20 Filialen, die von ihr mit Backwaren beliefert werden.

Im Februar 1999 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteuerauße...

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