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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.05.2016 - 2 K 11208/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gewährte Zulagen gemäß § 3b EStG.
  2. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt worden sind und setzt zudem grds. einzelne Aufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraus.
  3. Pauschale Zuschläge sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen.
  4. Eine einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.
 

Normenkette

EStG § 3b

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2017; Aktenzeichen VI R 20/16)

BFH (Urteil vom 15.02.2017; Aktenzeichen VI R 20/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2013 als Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ) zugeflossener Arbeitslohn nach § 3b EStG steuerbefreit ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er arbeitete als Beamter der Bundespolizei.

In den Monaten Oktober bis Dezember 2013 wurde dem Kläger als Arbeitslohn eine Zulage in Höhe von 76,70 €/Monat gezahlt, mithin insgesamt ein Betrag i.H.v. 230,10 €. Grundlage für diese Zulage war die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Durch eine zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Änderung der EZulV wurden die bisherigen nach § 20 EZulV als mona...

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