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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.08.2000 - 9 K 386/99 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit eines Antrags nach § 68 FGO, wenn der Kindergeldbescheid während des Klageverfahrens geändert wird

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein im Verlaufe des Klageverfahrens wegen Kindergeld erlassener (Teilabhilfe-)Bescheid ändert den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt und nimmt dessen Regelungsgehalt in sich auf. Er tritt an die Stelle des ursprünglichen Bescheids.
  2. Wird gegen einen solchen Änderungsbescheid kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Die Klage wird daher unzulässig.
  3. Der Kindergeldbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, der bis zu seiner Änderung oder Aufhebung wirksam bleibt.
  4. Jede Neufestsetzung des Kindergeldes kann deshalb nur erfolgen, wenn der Ausgangsbescheid geändert oder aufgehoben wird und der Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheids in den Änderungsbescheid aufgenommen wird.
 

Normenkette

FGO § 68

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Kindergeldbescheid, der während des Klageverfahrens ergangen ist, zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklären musste und ob ihm Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren ist.

Der volljährige Sohn des Klägers, Klaus-Peter, ist schwerbehindert und daher außerstande sich selbst zu unterhalten. Seine Einkünfte und Bezüge betrugen im Jahre 1997 insgesamt 20.076 DM. Den Antrag auf Gewährung von Kindergeld wies der Beklagte (das Arbeitsamt –AA-) mit der Begründung zurück, dass Klaus-Peter aufgrund dieser Einkünfte in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz könne ein volljähriges Kind nämlich nur berücksichtigt werden, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge unter Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrags 19.200 DM nicht überstiegen.

Nach erfolglosem Einspruch machte...

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