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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.12.2011 - 5 K 370/11

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vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein privater Lehrer (hier: selbstständige Dozentin für Englisch und Französisch) ist mit seinen Leistungen zwar nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21 UStG) nicht von der USt befreit. Der private Lehrer kann sich hinsichtlich der USt-Befreiung aber unmittelbar auf das Unionsrecht berufen – Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.
  2. Der Begriff des „Privatlehrers” in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL setzt nicht voraus, dass nach nationalem Recht eine Befähigung zum Lehramt durch Hochschulabschluss besteht.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21

 

Streitjahr(e)

2004, 2005, 2006

 

Tatbestand

Die Klägerin ist selbständige Dozentin für Englisch und Französisch. Sie ist u. a. bei der Volkshochschule im Landkreis X als Dozentin tätig. Außerdem betreibt sie seit dem Jahr 2004 das Lernstudio ABC, in dem sie selbst sowie ihre Mitarbeiterinnen Unterricht für Kinder und Erwachsene erteilen. Ferner ist die Klägerin für den M-Club tätig. Ihre Umsätze aus der Erteilung des Sprachunterrichts ließ die Klägerin im Wesentlichen für die Streitjahre steuerfrei. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG). Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe b bb) UStG für ihr Institut legte die Klägerin nicht vor. Aus einem Schreiben der Volkshochschule geht hervor, dass die Volkshochschule bzw. die von der Klägerin bei ihr gegebenen Kurse nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a bb) UStG erfüllen.

Die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren gliedern sich wie folgt:

2004 €

2005 €

2006 €

Gesamtumsätze lt. berichtigter Umsatzsteuerbescheide auf Grund der Außenprüfung (Bescheide vom 11.08.2008)

49.888,00

53.729,00

28.331,00

Davon ...

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