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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.04.2005 - 11 K 11705/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale nach § 9 EStG nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entfernungspauschale ist nicht für fiktive Fahrten zwischen einer weiter entfernten Wohnung und der Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Stpfl. tatsächlich die Fahrt von einer näher gelegenen Zweitwohnung angetreten hat.
  2. Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte gewährt. Die Entfernungspauschale setzt daher voraus, dass tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Entfernungspauschale für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer die geltend gemachten Fahrten teilweise nicht unternommen hat, weil er während der Woche ein möbliertes Zimmer am Arbeitsort nutzt.

Der Kläger ist ledig, hat seine Wohnung in H und ist als Schweißer bei der P-GmbH beschäftigt. Sein regelmäßiger Arbeitplatz befindet sich in S. Während der Woche hält sich der Kläger in einem angemieteten Zimmer in T auf.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dabei gab er an, an 222 Tagen mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gefahren zu sein und dabei eine einfache Entfernung von 182 km zurückgelegt zu haben. Er arbeite fünf Tage in der Woche und sei im Streitjahr wegen Urlaubs oder Krankheit an 30 Tagen nicht zur Arbeit erschienen. Die von seiner Arbeitgeberin steuerfrei ausgezahlten Leistungen für F...

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