vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 51/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Umsatzsteuer 2012 nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Fortführung der Rechtsprechung des BFH V R 31/12)
Leitsatz (redaktionell)
Von einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.06.2019; Aktenzeichen V R 8/19 (V R 51/16))
BFH (Urteil vom 26.06.2019; Aktenzeichen V R 8/19)
BFH (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen V R 51/16)
Tatbestand
Streitig ist, ob Teilbeträge aus auflösend bedingten Forderungen mit einer Fälligkeit von mehr als zwei Jahre nach Vertragsabschluss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gem. § 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als uneinbringlich zu berichtigen sind.
Im Streitfall begehrt die Klägerin die Berichtigung von Provisionsforderungen für die Vermittlung der Fußballspieler A in Höhe von netto 31.500 €, B in Höhe von 12.500 € und C in Höhe von 13.500 € mit vereinbarter Fälligkeit in 2015.
Die Klägerin ist als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhält sie Provisionszahlungen von aufnehmenden Fußballvereinen bei erfolgreicher Vermittlung eines Profi-Fußballers. Erfolgreich ist dabei eine Vermittlung, wenn bei (ablösepflichtigen oder ablösefreien) Transfergeschäften der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschreibt und die DFL GmbH als Lizenzgeber daraufhin dem Profi-Fußballer eine Spiele...