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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.01.2015 - 4 K 234/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dauernde Lasten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, aber ungleichmäßig und abänderbar sind oder deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen.
  2. Für aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags erbrachte Leistungen kommt der BA-Abzug nicht in Betracht, wenn für die Leistungen die Möglichkeit der Abänderung nach § 323 ZPO vereinbart ist.
  3. Bereits die ausdrückliche Vereinbarung der Abänderbarkeit einer Gegenleistung unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO ist nur unter nahen Angehörigen vorstellbar und muss daher als fremdunüblich angesehen werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12; ZPO § 323

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2017; Aktenzeichen VI R 60/15)

BFH (Urteil vom 12.07.2017; Aktenzeichen VI R 60/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen, die der Kläger aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern erbringt, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.

Der Kläger erzielt aus der Bewirtschaftung eines im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nach dem gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmten Wirtschaftsjahr. Der Betrieb wurde zuvor durch den Vater bewirtschaftet besteht aus ca. 32,4 ha Eigenland und ca. 70,6 ha Pachtland. Das Pachtentgelt betrug im Streitjahr rund 9.500 EUR.

Durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 3. Juni 2009 überließen die Eltern dem Kläger als Vorstufe zur Hofübergabe die Bewirtschaftung des Hofes für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2019.

Dem Kläger wurden ...

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