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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.05.2009 - 6 K 476/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslagerung von Geschäftstätigkeiten auf eine Managementgesellschaft hindert nicht die Annahme eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Unternehmen unterhält einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wenn es über eine personelle und sachliche Mindestausstattung für Bank- oder Versicherungsgeschäfte verfügt, für die ausgeübte Tätigkeit die in §§ 238 ff. HGB entsprechenden Handelsbücher führt, die Geschäftskorrespondenz aufbewahrt und eine Inventur und eine Bilanz aufstellt.
  2. Die Auslagerung von Geschäftstätigkeiten auf eine Management-Gesellschaft hindert nicht die Annahme eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. Allein in der Auslagerung ist keine rein künstliche und missbräuchliche Gestaltung zu erkennen.
 

Normenkette

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen I R 61/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein großes deutsches Versicherungsunternehmen, betreibt ihr Geschäft in Deutschland sowie im europäischen Ausland. Zu diesem Zweck hält sie Beteiligungen an zahlreichen in- und ausländischen Tochtergesellschaften. U.a. gründete sie im Juli 1992 die X Ltd. als 100 %-ige Tochtergesellschaft mit einem Gesellschaftskapital von … Mio. DM. Der Firmensitz der X Ltd. befindet sich in … in Dublin. Am 16. Oktober 1992 schloss die X Ltd. einen Betriebsführungsvertrag (management agreement) mit der kurz zuvor gleichfalls mit Firmensitz in … gegründeten XYZ Ltd., wonach letztgenannte Gesellschaft damit beauftragt wurde, für die X Ltd. sämtliche für deren Geschäftsausübung erforderliche Tätigkeiten zu erbringen. Die XYZ Ltd. war ihrerseits von der X Ltd. gemeinsam mit zwei anderen zum Konzernverbund gehörenden und eb...

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