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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.03.2009 - 15 K 400/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines tatsächlich erzielten Zinsvorteils steht einer Anwendung des § 233a AO nicht entgegen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 AO.
  2. Für die Anwendung des § 233a AO ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind. Daher kommt es auf eine konkrete Berechnung der tatsächlich eingetretenen Zinsvorteile und Zinsnachteile nicht an. Vielmehr reichen Liquiditätsvorteile des Schuldners der Steuernachforderung aus.
 

Normenkette

AO § 233a

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.01.2010; Aktenzeichen X B 64/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1994 gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger war und ist an der Kommanditgesellschaft (KG) MS S. GmbH & Co. KG beteiligt. Im Rahmen einer bei dieser KG durchgeführten Betriebsprüfung wurden Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1994 führten. Unter Auswertung des geänderten Feststellungsbescheids setzte der Beklagte daraufhin die Einkommensteuer für 1994 mit Bescheid vom 12. März 2007 gegenüber den Klägern nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert fest; dies führte zu einer Nachzahlung in Höhe von 20.954,78 €. Verbunden mit diesem Bescheid setzte der Beklagte mit Bescheid vom selben Tag Zinsen in Höhe von 30.732 € nach § 233a AO fest; zuvor waren 17.010 € festgesetzt.

Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie äußerten die Ansicht, die Zinsfestsetzung sei rechtswidrig. Die geänderte Einkommensteuerfestsetzung beruhe auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 ...

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