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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.03.2004 - 16 K 10411/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des DBA-Zypern auf Seemann, dessen Arbeitgeber nicht selbst Schiffsbetreiber ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Fallen Schiffsbetreiber und Arbeitgeber auseinander, ist für die Anwendung des DBA-Zypern auch dann kein Raum, wenn beide Unternehmen ihren Sitz auf Zypern haben.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; DBA ZYP Art. 15 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen I B 86/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz in L.. Er ist geschieden. Als Schiffsingenieur ist der Kläger auf Hochseeschiffen tätig und erzielt hieraus dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Der Beklagte forderte den Kläger für das Streitjahr in 1996 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf. Im Rahmen der abgegebenen Steuererklärung beantragte der Kläger die Freistellung seiner Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Zypern.

Seit 1978 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Firma C. Shipmanagement Ltd. (CSM). Die Arbeitgeberin hat ihren Sitz auf Zypern. Aufgrund von Anweisungen der CSM wird der Kläger auf verschiedenen Hochseeschiffen eingesetzt. Die Gehaltszahlungen an ihn erfolgen durch Überweisungen der CSM. Im Streitjahr war der Kläger vom 01.01. – 31.05. auf der MV Cape Ray mit Heimathafen Limassol und vom 16.09. – 31.12. auf der MV APL Thailand mit Heimathafen Majuro tätig. Eigentümerin der MV Cape Ray war die Firma Cape Ray Navigation Limited mit Sitz auf Zypern; Eigentümerin der APL Thailand war die American President Line Ltd. mit Sitz in Oakland/USA. Zwischen den Schiffseigentümern und der CSM bestanden für das Streitjahr Verträge, wonach die CSM für die Stellung der Mannschaften, den technischen Betri...

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