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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.07.2009 - 1 K 231/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Kindergeld August - November 2007 – Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein vorübergehender von vornherein beschränkter Auslandsaufenthalt führt grundsätzlich nicht dazu, den Wohnsitz in Deutschland zu verlieren.
  2. Ist der Auslandsaufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt, reichen kurzfristige Besuche oder sonstige Aufenthalte nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen.
  3. Bei periodischen Auslandsaufenthalten von nur sieben Monaten im Jahr und fünf Monaten in der Wohnung der Eltern im Inland liegen keine Elternbesuche vor. Vielmehr wird dann der Wohnsitz im Inland beibehalten.
 

Normenkette

EStG §§ 62-63

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen III R 52/09)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Kindergeldanspruchs über die Frage, ob das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben hat.

Die am 13.01.1988 geborene Tochter N der Klägerin besuchte bis Juli 2007 ein Gymnasium in W. Nach Erhalt des Abiturs nahm sie ein Studium an der California State University in …, USA, auf. Die voraussichtliche Dauer des Studiums beträgt 60 Monate. Ausweislich der Bescheinigung des Department of Justice in den Akten des Beklagten begann das Studium am 17.08.2007. Nach Mitteilung der Klägerin hat die Tochter ihren „zweiten Wohnsitz” mit Beginn des Studiums und zu dessen Durchführung in die USA verlegt. Seitdem hat sie ihr Elternhaus in Deutschland in der Zeit vom 26.12.2007 bis 09.01.2008 aufgesucht, ferner vom 05.06.2008 bis 23.08.2008, und danach vom 21.12.2008 bis 17.01.2009. Seit dem 16.05.2009 hält sich die Tochter wiederum in Deutschland auf, der Rückflug ist für den 21.08.2009 gebucht.

Die Klägerin erhielt für ihre T...

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      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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