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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.02.2007 - 11 K 736/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte wegen erhöhter Fahrtkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  2. Das gilt im angemessenen Rahmen auch für Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind indes nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der km-Pauschbeträge, die in den EStR bzw. LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind.
  3. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht.
  4. Umbaukosten eines Kfz können nicht in voller Höhe neben den sonstigen Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie als unselbstständiger Teil der Anschaffungskosten in die Berechnung der AfA eingeflossen sind.
 

Normenkette

EStG §§ 33, 33b

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen und über die Geltendmachung von Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung (AO).

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 und 2001 die Berücksichtigung von Fahrtkosten für ihren schwerstbehinderten minderjährigen Sohn A als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 35.683 DM für den Veranlagungszeitraum 2000 und 23.721 DM für 2001. Darin enthalten waren Kosten für den Umbau e...

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