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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.07.2017 - 6 K 150/16

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vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Fonds-Anteilen – Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Anteile an Investment-Fonds sind keine Anteile i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.
  2. Investmentvermögen sind nach § 1 Abs. 2 InvStG i.d.F. des Streitjahres 2008 lediglich Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
  3. Bei Veräußerung von Fonds-Anteilen ist die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des sog. Transparenzprinzips zu ermitteln.
  4. Bei Ermittlung des positiven Aktiengewinns i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind Verluste und Gewinne des Fonds aus Options- und Termingeschäften, die der Fonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.
 

Normenkette

KStG § 8b; InvStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.03.2018; Aktenzeichen I B 79/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im zweiten Rechtsgang streitig, in welcher Höhe die Klägerin aus dem Verkauf von Fondsanteilen einen steuerfreien Veräußerungsgewinn erzielt hat.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), betreibt ein weltweit tätiges Ingenieurbüro. Ihr Spezialgebiet ist der …. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Im Frühjahr 2008 verfügte die Klägerin über freie Liquidität, ...

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  (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ...

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