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Niedersächsisches FG Gerichtsbescheid vom 10.02.2023 - 7 K 183/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Nutzungspflicht; Steuerberater; Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 1.1.2023 verpflichtet das beSt zu nutzen, da ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommt es daher nicht an.

 

Normenkette

FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; StBerG § 86d Abs. 1, 6

 

Tatbestand

Die Klägerin gab trotz Erinnerungen und Schätzungsandrohungen die Feststellungserklärung sowie die Gewerbesteuererklärung 2019 nicht ab. Der Beklagte schätzte daraufhin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 25. März 2022. Nachdem die Klägerin auch im Einspruchsverfahren trotz weiterer Erinnerung keine Steuererklärungen vorgelegt hatte, wies der Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 20. September 2022 als unbegründet ab.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihren Steuerberater (Bevollmächtigter), mit Klage vom 24. Oktober 2022 (datiert auf den 29. Oktober 2019).

Nachdem die Klägerin auch die Klage trotz Aufforderung nicht begründet hat, wurde ihr durch richterliche Verfügung vom 16. Dezember 2022 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 13. Januar 2023 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die richterliche Verfügung ist am 19. Dezember 2022 zugestellt worden.

Unter dem 13. Januar 2023 übersandte der Bevollmächtigte per Fax eine Klagebegründung vom 12. Januar 2013.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 wies das Gericht den Bevollmächtigten darauf hin, dass das Schreiben vom 13. ...

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