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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.08.2009 - L 6 U 167/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung der Beitragshöhe eines Unternehmens ausschließlich in der Satzung des Unfallversicherungsträgers

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 151 SGB 7 regelt die Berechnung der Beitragshöhe des Unternehmers nicht selbst, sondern enthält dazu eine Satzungsermächtigung. Diese betrifft u. a. den Maßstab für die Aufbringung der Mittel. Die Beitragshöhe muss in der Satzung selbst bestimmt werden. Wird in der Satzung der im Einzelfall anzuwendende Maßstab zur Beitragsfestsetzung der Entscheidung des Vorstands überlassen, so verstößt eine solche Regelung gegen die eindeutige Bestimmung des § 151 SGB 7, mit der Folge der Nichtigkeit der Satzung, vgl. BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. Oktober 2005 wird abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel, der Kläger zu zwei Dritteln.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2943,18 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger wirksam und rechtmäßig zur Zahlung von Beiträgen zum arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst herangezogen hat.

Der Kläger betreibt einen Abschlepp- und Bergungsdienst.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 schloss die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2001 dem "Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (ASD)" an. Zur Begründung verwies die Beklagte den Kläger darauf, er sei aufgrund der Beschäftigung von 17,8 Arbeitnehmern spätesten...

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