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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.10.2017 - L 1 R 435/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherte, der nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 teilweise erwerbsgemindert ist, hat nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

2. Trotz einer noch sechsstündigen Einsetzbarkeit des Versicherten kann ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht. In einem solchen Fall ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen.

3. Der Arbeitsmarkt ist dem Versicherten u. a. dann verschlossen, wenn ihm die sog. Wegefähigkeit fehlt. Ein entsprechender Katalogfall liegt dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von knapp mehr als 500 m in 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist dann nicht erforderlich.

4. Kann der Versicherte nur noch drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein, so hat er Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Die Rente wird nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGB 6 auf Zeit geleistet für maximal drei Jahre. Renten verminderter Erwerbsfähigkeit können nur unbefristet geleistet werden, wenn der Anspruch auf diese Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und es darüber hinaus unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, § 102 Abs. 2 S. 5 SGB 6.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26....

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