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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.02.1998 - L 6 KN 3/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Unfallrente auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs 5 SGB 6 durch das WFG ab Gesetzesbeschluß

 

Orientierungssatz

Es bestehen keine Bedenken § 93 Abs 5 SGB 6 idF des Art 1 Nr 17 WFG für den Zeitraum ab Gesetzesbeschluß am 9.7.1996 anzuwenden (vgl BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 27/95 = SozR 3-2600 § 93 Nr 3).

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1929 geborene Kläger war bis zum 31. Januar 1989 als Bergmann bei der Kupferhütte I. beschäftigt. Ab dem 1. Februar 1989 gab der Kläger seine Berufstätigkeit auf und bezog eine Bergmannsaltersrente aus der Sozialpflichtversicherung der damaligen DDR. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 27. November 1991 eine Umwertung und Anpassung der Rente vor und bewilligte ab dem 1. Januar 1992 eine Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Durch eine HNO-fachärztliche Untersuchung wurde beim Kläger das Bestehen einer auf berufsbedingte Lärmbelastungen zurückzuführenden Schwerhörigkeit ab November 1991 festgestellt. Die Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft erkannte mit Bescheid vom 15. November 1994 das Bestehen einer mittelgradige Schwerhörigkeit bei dem Kläger als Folge einer Berufskrankheit nach der Ziffer 50 der Liste der Berufskrankheiten vom 21. April 1981 (GBl. der DDR 1 S. 139) i. V. m. § 8 der Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. 1 S. 137) an und bewilligte rückwirkend ab dem 1. November 1991 eine Verletztenrente als Dauerrent...

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