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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme von Stromschulden. Vergleichbarkeit einer lang andauernden Stromsperre mit drohender Wohnungslosigkeit. Ermessensreduzierung. Ablehnung der Schuldenübernahme nur in atypischen Fällen. Verweis auf Selbsthilfemöglichkeit. zivilgerichtliche einstweilige Verfügung. nur bei entsprechender Beratung bzw Hilfestellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Fall einer Sperrung der Stromversorgung durch das Versorgungsunternehmen wegen bestehender Zahlungsrückstände kommt eine der Darlehensgewährung durch den Träger der Grundsicherungsleistungen vorrangige Form der Selbsthilfe der Leistungsberechtigten dadurch, dass sie bei dem zuständigen Zivilgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen das Versorgungsunternehmen nachsuchen, in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Leistungsberechtigten durch eine entsprechende Beratung und Hilfestellung in die Lage versetzt worden sind, die Möglichkeiten und Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags abzuschätzen.

2. Bei einer über einen langen Zeitraum andauernden Sperrung der Stromversorgung liegt in der Regel eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation vor, die zur Anwendung des § 22 Abs 8 S 2 SGB 2 führt. Der Träger der Grundsicherungsleistungen kann dann die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der bestehenden Schulden beim Energieversorger nur in atypischen Fällen ablehnen.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für den Ausgleich seiner Schulden aus dem Vertragsverhältnis mit seinem Energieversorgung...

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