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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.12.2008 - L 7 B 384/08 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Schuldenübernahme. Darlehen bei drohender Stromsperre aufgrund Energiekostenrückständen

 

Orientierungssatz

Mit der in § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Insbesondere bei Energiekostenrückständen kommt eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage in Betracht. Es können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde.

 

Gründe

In das Rubrum als Antragsteller war über die Antragsteller zu 1) und 2) hinaus auch das Kind (Antragsteller zu 3) aufzunehmen, weil es in Bedarfsgemeinschaft mit den Antragstellern zu 1) und 2) lebt.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist bezüglich des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilweise begründet. Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde überwiegend begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwa...

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