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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.03.2010 - L 3 AS 95/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten. abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft. keine Förderungsfähigkeit des Aufbaustudienganges Master of Business Law and Taxation nach § 7 BAföG

 

Orientierungssatz

Bei einem Hilfebedürftigen, bei dem die Gleichwertigkeit des an der Staatsuniversität der Russischen Föderation erworbenen Diploms als Jurist mit der Ersten juristischen Staatsprüfung in Deutschland anerkannt und Ausbildungsförderung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 S 2 BAföG für den Aufbaustudiengang "Master of Business Law and Taxation" abgelehnt wurde, greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2011; Aktenzeichen B 4 AS 145/10 R)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 30.01.2007 bis zum 31.07.2007.

Der 1977 in Russland geborene Kläger ist seit 2001 mit seiner 1977 in Kasachstan geborenen Ehefrau verheiratet. Der Kläger studierte an der Staatsuniversität St. P. Rechtswissenschaften und Pädagogik. Mit Bescheid vom 06.12.2005 erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz das von dem Kläger an der Staatsuniversität von St. P. erworbene Diplom als Jurist als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger empfohlen, sich vor Ableistung eines etwa geplanten juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzuei...

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