Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. verdecktes Treuhandvermögen. Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung. unrichtige Angaben. grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein sogenanntes "verdecktes" Treuhandkonto ist als reines Privatkonto zu behandeln, so dass sich derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Arbeitsagentur festhalten lassen muss.
2. Der Arbeitslose darf sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen. Er ist verpflichtet durch Angabe des wahrheitsgemäßen Sachverhalts der Arbeitsagentur die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Frage zu ermöglichen.
Orientierungssatz
Zwar wird der verdeckte Treuhänder gezwungen, das ihm zur Verfügung gestellte Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandkonto ermöglicht und auch Vorteile hieraus zieht (vgl LSG Essen vom 21.8.2002 - L 12 AL 247/01).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 08.04.2003 - S 1 AL 101/02 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung bezogener Arbeitslosenhilfe (Alhi) und der insoweit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der...