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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.08.2002 - L 12 AL 247/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 11.10.2001; Aktenzeichen S 30 AL 239/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 7 AL 262/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 28.11.1996 bis 31.08.1998 sowie die Erstattung der Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum in Höhe von 33.440,63 DM und der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.596,64 DM.

Der am ...1942 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war bis zum 30.09.1994 als Stahlbau-Rohrschlosser bei der Firma K ... H ... Stahl in S ... tätig. Von dieser Firma erhielt er danach ab 01.10.1994 monatliche Ausgleichszahlungen auf die die Leistungen des Arbeitsamtes anzurechnen waren. Ab den 01.12.1996 betrug diese Leistung 867,14 DM monatlich.

Der Kläger bezog bis zum 27.11.1996 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches. Mit Wirkung zum 28.11.1996 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Im Antragsvordruck mit Datum vom 29.11.1996 verneinte er die Frage nach laufenden wiederkehrenden Einnahmen, Bargeld, Bankguthaben und Wertpapieren. Im Fortzahlungsantrag vom 11.08.1997 gab der Kläger hinsichtlich des Vorhandenseins von laufenden Einnahmen und Vermögen die Erklärung ab, dass keine Änderung eingetreten sei. Dem Kläger wurde Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 in Höhe von wöchentlich 368,40 DM, für die Zeit vom 01.01.1997 bis 29.11.1997 in Höhe von wöchentlich 363,00 DM, für den Monat Dezember 1997 in Höhe von wöchentlich 360,60 DM und für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31...

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