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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.07.2015 - L 1 AL 6/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Entlassungsentschädigung nach § 1a KSchG. tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften. Anwendung der fiktiven Kündigungsfrist. Nichtzulässigkeit einer fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund

 

Orientierungssatz

1. Kann einem Arbeitnehmer (hier: bei den Stationierungsstreitkräften) auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung nur noch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden, so führt auch die Entlassungsentschädigung, die auf Grundlage des § 1a KSchG gezahlt wurde, zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die fiktive Kündigungsfrist des § 143a Abs 1 S 4 SGB 3 nicht eingehalten worden ist.

2. Zur Nichtzulässigkeit einer fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund iS des § 143a Abs 1 S 3 Nr 2 Alt 2 SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2016; Aktenzeichen B 11 AL 5/15 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.10.2012 - S 1 AL 432/11 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Ruhens seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 23.01.2012 wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung.

Der 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.06.1977 bis zum 30.09.2011 als Elektroinstallateur bei den amerikanischen Streitkräften, zuletzt in M , versicherungspflichtig bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag vom 16.12.1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationie...

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