Entscheidungsstichwort (Thema)
Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Beschäftigte unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt wird.
Orientierungssatz
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne des SGB 3 kann nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung - einschließlich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung - übertragen werden.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 05.10.2004 und 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 11.09.2004 bis zum 30.06.2005 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Ferner wird festgestellt, dass der Kläger in dieser Zeit in der freiwilligen Krankenversicherung Mitglied der Beklagten als Beschäftigter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze war.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Fortbestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung während einer Freistellung von der Arbeit vom 11.9.2004 bis zum 30.6.2005 und dessen Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung in diesem Zeitraum als freiwillig versicherter Beschäftigter oberhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze.
Der 1951 geborene Kläger w...