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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.07.2023 - L 6 R 152/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson. Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe. Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

1. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, wenn sie eine pflegebedürftige Person pflegen, die als EU-Ausländer im deutschen Inland von der sozialen Pflegeversicherung lediglich Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach Art 17 EGV 883/2004 erhält.

2. Dies verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2025; Aktenzeichen B 10/12 R 4/23 R)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 06.07.2021 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterlag.

Der 1953 geborene Kläger bezieht auf seinen Antrag vom 24.07.2015, seit dem 01.11.2015 (Bescheid vom 13.10.2015) eine Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente. Der Kläger beteiligte sich ab dem 01.10.2016 bis zu dessen Tod 2018 an der häuslichen Pflege seines Schwiegervaters L G und ab dem 01.02.2017 an der häuslichen Pflege seiner Schwiegermutter J G bis zu deren Umzug in ein Pflegeheim am 17.09.2019. Die Schwiegereltern des Klägers waren französische Staatsangehörige und lebten mit dem Kläger und dessen Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum in häuslicher Gemei...

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