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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.07.2015 - L 5 KR 130/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse. Vertrag über eine Einmalzahlung mit Sofortrentenberechtigung. betriebliche Altersversorgung

 

Orientierungssatz

Eine Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH stellt eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar, die gemäß § 237 S 1 Nr 2 in Verbindung mit § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (vgl LSG Stuttgart vom 16.6.2010 - L 5 KR 4986/08 = juris RdNr 37 ff). Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung steht weder entgegen, dass der Kläger über das Versorgungswerk freiwillig versichert war noch dass er selbständig tätig war und die Beiträge allein aus eigenen Mitteln und in Form einer Einmalzahlung geleistet wurden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.07.2020; Aktenzeichen B 12 KR 18/18 R)

BSG (Vergleich vom 10.10.2017; Aktenzeichen B 12 KR 7/15 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.04.2014 - S 13 KR 1066/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger bezogene Rente des V GmbH, die auf einem Vertrag über eine Einmalzahlung mit Sofortrentenberechtigung beruht, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.

Der 1930 geborene Kläger war seit 1958 freiwillig und ist seit 2002 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sowie bei der beigeladenen Pflegekasse der Beklagten pflegeversichert. Er war seit 1971 freiberuflicher Marketing- und Öffentlichkeitsberater. Seit...

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