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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.06.2010 - L 5 KR 4986/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme. Versorgungswerk der Presse keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung. Rentenzahlung aus vermittelter Lebensversicherung durch Versorgungswerk stellt betriebliche Altersversorgung dar

 

Leitsatz (amtlich)

Das Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden ist. Eine Rentenzahlung aus einer vom Versorgungswerk der Presse GmbH vermittelten Lebensversicherung ist vielmehr eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5.

 

Orientierungssatz

Aktenzeichen beim BSG B 12 KR 58/10 B

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.8.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer Rente, die er vom Versorgungswerk der P. GmbH erhält.

Über das Versorgungswerk der P. GmbH werden aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen (Tarifvertrag über die Altersversorgung von Redakteurinnen und Redakteuren an Tageszeitungen vom 15.12.1997 und Tarifvertrag über die Altersversorgung von Redakteurinnen und Redakteuren an Zeitschriften vom 30.4.1998) Redakteurinnen und Redakteure im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung obligatorisch versichert. Diese obligatorischen Versicherungen machen 25 % des Bestandes des Versorgungswerks aus. Daneben sind auch Angehörige anderer Berufe der Kommunikations- und Medienbranche, deren Familienangehörige und die Mitarbeiter des Versorgungswerks berechtigt, freiwillig über das Versorgungswerk der P. GmbH private ...

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