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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.12.2003 - L 4 SB 74/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 19.03.2003)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.03.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Bei dem 1961 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Dortmund mit Bescheid vom 27.09.1982 als Behinderung mit einem GdB von 40 fest: "Juveniler Diabetes mellitus".

Im September 2000 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag, worauf das Amt für soziale Angelegenheiten Landau einen Befundbericht des S Krankenhauses L einholte, wo sich der Kläger stationär vom 15. bis 19.05.2000 nach einem Motorradsturz in stationärer Behandlung befunden hatte. Weiter holte es Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde Dr. J und der Internisten Dres. S und S ein. Dr. S führte in einer gutachterlichen Stellungnahme aus, zusätzlich sei als weitere Teil-Behinderung eine Hüftgelenksbewegungseinschränkung nach Unfall mit einem GdB von 10 zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 24.11.2000 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau weiter einen GdB von 40 fest und bezeichnete die Behinderung neu als:

1. Diabetes mellitus,

2. Hüftgelenksbewegungseinschränkung nach Unfall.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 zurück.

Im vor dem Sozialgericht Speyer durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Dr. S , des Dr. J , des Facharztes für Chirurgie Dr. Q sowie eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG des Inte...

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