Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Sachverständigenanhörung im Sozialgerichtsverfahren
Orientierungssatz
1. Wenn der Antrag auf Ladung medizinischer Sachverständiger als Ausübung des Fragerechts nach §§ 116, 118 SGG, §§ 402, 397 ZPO verstanden wird, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig dargelegt werden, daß den Sachverständigen sachdienliche Fragen gestellt worden wären, die das LSG zu einer anderen Einschätzung der Gesamt-MdE veranlaßt hätten.
2. Zur Notwendigkeit der Ladung und Anhörung ärztlicher Sachverständiger zur Frage der Gesamt-MdE gemäß § 103 SGG, § 118 Abs 1 iVm § 411 ZPO, wenn dieselben Sachverständigen zu den auf ihrem speziellen Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen und zur Einzel-MdE bereits schriftlich Stellung genommen haben.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 116 S 2, § 118 Abs 1; ZPO §§ 397, 400; SGG § 103; ZPO § 411
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 18.10.1990; Aktenzeichen L 5 V 1314/87) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.
Der Kläger rügt zu Unrecht als Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, daß das Landessozialgericht (LSG) dem Antrag, die medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B. -B. und Prof. Dr. D. zur Erläuterung ihres Gutachtens zu laden und beide Gutachter zur Einschätzung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gesamt-MdE) anzuhören, nicht gefolgt sei.
Soweit darin ein Beweisantrag zur ergänzenden Sachaufklärung (§ 103 SGG) gesehen wird, was deshalb naheliegt, weil die Sachverständigen mit dem schriftlichen Gutachten wohl zu den auf ihrem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen und zur Einzel-MdE, nicht aber zur Gesamt-MdE Stellung nehmen sollten, hätte sich das LSG nicht gedrängt fühlen müssen, diesem Antrag stattzugeben. Wie die Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, ist die Feststellung der Gesamt-MdE letztlich eine Aufgabe der Beweiswürdigung, die dem Tatsachengericht obliegt, wobei es sich allerdings sachverständiger Hilfe im erforderlichen Umfang zu bedienen hat (vgl BSGE 62, 209 = SozR 3870 § 3 Nr 26). Das LSG hat diese Aufgabe aber erkannt und sich im erforderlichen Umfang sachverständiger Hilfe bedient. Bei der Einschätzung der Gesamt-MdE hat sich das LSG auf die Einschätzung durch den Versorgungsarzt Dr. W. gestützt, was zulässig ist. Es hat außerdem die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" herangezogen, die im allgemeinen den Stand der herrschenden wissenschaftlich-ärztlichen Lehrmeinung über die Einschätzung von Behinderungen wiedergeben. Demgegenüber legt die Beschwerdebegründung nicht dar, daß die benannten Sachverständigen, die mit dem schriftlichen Gutachten spezielle Fragen ihres Fachgebietes beantworten sollten, auch über besondere Erfahrungen zur Einschätzung einer Gesamt-MdE verfügen, die über ihr Fachgebiet hinausgehen und aus diesem Grunde das LSG hätten veranlassen müssen, die Meinung dieser Sachverständigen ergänzend zu hören.
Wenn der Antrag des Klägers als Ausübung seines Fragerechts nach §§ 116, 118 SGG, §§ 402, 397 ZPO verstanden wird, fehlt es in der Beschwerdebegründung schon an der schlüssigen Darlegung, daß den Sachverständigen sachdienliche Fragen gestellt worden wären, die das LSG zu einer anderen Einschätzung der Gesamt-MdE veranlaßt hätten. Der Kläger trägt nicht vor, daß die Erläuterung der einzelnen Funktionseinschränkungen durch die Sachverständigen, die auf entsprechende Fragen gegeben worden wäre, zu einer höheren Einschätzung der jeweils vorhandenen Einzel-MdE geführt hätte. Er behauptet nicht, daß das LSG unzutreffende Vorstellungen vom Ausmaß der bei ihm vorhandenen Schädigungsfolgen gehabt und deshalb die MdE zu niedrig eingeschätzt hat. Auch hier läuft das Vorbringen des Klägers nur darauf hinaus, daß die Einschätzung der Gesamt-MdE unzutreffend gewesen ist, woran eine Erläuterung der abgegebenen Gutachten durch die Sachverständigen aber nichts geändert hätte. Die Einschätzung der Gesamt-MdE wäre keine Erläuterung der schriftlichen Gutachten, sondern eine Erweiterung des Beweisthemas gewesen, wozu das Fragerecht keine Grundlage bietet.
Wenn der Antrag des Klägers nur als "Anregung" an das Gericht nach § 118 SGG, § 411 Abs 3 ZPO verstanden werden sollte, können aus der Nichtbeachtung jedenfalls keine weitergehenden Folgen als bei einer Ausübung des Fragerechts nach § 397 ZPO abgeleitet werden (zur Abgrenzung vgl BSG SozR 1750 § 411 Nr 2). Darauf, ob der Antrag auch rechtzeitig gestellt worden ist, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) selbst ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von der Beschwerderüge ausgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1651892 |
NJW 1992, 455 |