Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluss zum BVerfG. Asylbewerberleistung. Beteiligtenfähigkeit. Rechtsträgerprinzip. Analogleistungen gem § 2 Abs 1 AsylbLG nF. verlängerte Vorbezugszeit von 48 Monaten. Rückstufung in Grundleistungen. Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung über Grundleistungen nach § 3 Abs 2 S 2 und 3 iVm § 3 Abs 1 S 4 AsylbLG (im konkreten Fall: für einen alleinstehenden Erwachsenen § 3 Abs 2 S 2 Nr 1 und S 3 iVm Abs 1 S 4 Nr 2 AsylbLG) verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = NJW 2010, 505).
2. Die Grundleistungen nach § 3 Abs 2 S 2 Nr 1 und S 3 iVm Abs 1 S 4 Nr 2 AsylbLG sind bereits evident unzureichend, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen.
3. Die Bemessung der Grundleistungen des § 3 Abs 2 S 2 und Abs 1 S 4 AsylbLG erfolgte "ins Blaue hinein" ohne Anwendung eines verfassungsgemäßen Verfahrens der Bemessung der sicherzustellenden Bedarfe.
4. Eine Verfassungskonforme Auslegung des asylbewerberrechtlichen Leistungsgefüges dahingehend, dass die Grundleistungen des § 3 Abs 2 S 2 und Abs 1 S 4 AsylbLG doch als verfassungsgemäß erscheinen, ist nicht möglich. Insbesondere können allgemein höhere Leistungen nicht über § 6 Abs 1 AsylbLG erreicht werden.
Orientierungssatz
1. Richtiger Klagegegner ist die beklagte Stadt als Rechtsträgerin der begehrten Leistungen nach dem AsylbLG (vgl LSG Essen vom 25.2.2008 - L 20 SO 31/07 = Breith 2008, 709; Abweichung von BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11).
2. Die Vorbezugszeit des § 2 Abs 1 AsylbLG kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung de...